_ die EUR 4'610.00 gewechselt haben soll, dann mit dem Handy des Beschuldigten ein Foto gemacht und dieses seinem Chef geschickt haben soll, ist unwahrscheinlich, zumal – wie bereits dargelegt – keine plausible Erklärung vorliegt, weshalb G.________ überhaupt das Handy des Beschuldigten benutzt haben sollte. Hinzu kommt weiter, dass gemäss dem Kundenbeleg der AM.________ Depositenkasse der Wechsel von Euro in Schweizer Franken im Mai 2020 stattfand und ein Foto dieses Kundenbelegs am 5. Juni 2020 gemacht wurde; beides Daten an denen G.________ – welcher erst am 20. September 2020 in die Schweiz einreiste – noch gar nicht in der Schweiz war.