_ bestritt in seinen Aussagen sodann, dass er einen Mietzins oder anderweitig Geld dem Beschuldigten gegeben habe. Euro seien nur einmal zwischen dem Beschuldigten und ihm ein Thema gewesen, nämlich als der Beschuldigte gefälschte Euro von einem Kunden erhalten habe und mit diesem Geld G.________ für eine Kokainlieferung habe bezahlen wollen. Dass G.________ die EUR 4'610.00 gewechselt haben soll, dann mit dem Handy des Beschuldigten ein Foto gemacht und dieses seinem Chef geschickt haben soll, ist unwahrscheinlich, zumal – wie bereits dargelegt – keine plausible Erklärung vorliegt, weshalb G.________ überhaupt das Handy des Beschuldigten benutzt haben sollte.