8.5 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz weitestgehend anschliessen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch zu diesem Anklagepunkt insgesamt unglaubhafte Aussagen machte. Vor der oberen Instanz bestritt er nun gänzlich, jemals im AM.________ einen Geldwechsel gemacht zu haben. Einmal mehr versucht er die Verantwortung