181 und 182 [Anm.: pag 183 ist mit pag. 182 identisch]). Hinzu kommt, dass, wenn es sich tatsächlich um Hilfsgelder einer Community handelte, dann nicht bewiesen wäre, dass das von den Personen gespendete Geld aus Drogenhandel stammt. Somit kann dieser Vorwurf beweismässig nicht nachgewiesen werden. 3.3.4. Gesamtdeliktsbetrag Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte 4’999.55 Fr. gewechselt und 4'401.57 Fr. ins Ausland überwiesen oder überweisen lassen hat. Dies ergibt einen Gesamtdeliktsbetrag von 9'401.12 Fr. Ein darüber hinausgehender Vorwurf kann ihm hingegen nicht gemacht werden.