Gemäss der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte 2'900.00 Fr. im Rahmen von Hilfszahlungen an die eritreische Community ins Ausland überwiesen (vgl. pag. 181 – 182). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es bei den Auflistungen der Namen und Zahlen um Beträge handelt, die die jeweilige Person für die eritreische Community überwiesen hat, sind nicht glaubhaft. Vielmehr geht das Gericht, wie bereits schon die Polizei, davon aus, dass es sich bei der Aufstellung um eine Drogenbuchhaltung handelt. Zudem befindet sich die eine Liste im Doppel in den Akten, weshalb der angeklagte Betrag von 2'900 Fr. ohnehin zu hoch wäre (pag. 181 und 182 [Anm.: