Die Aussagen des Beschuldigten zu den vorgehaltenen X.________ Überweisungsbelegen sind teilweise sehr abenteuerlich und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So will er beispielsweise norwegische Biskuits im Wert von 161 Dollar gekauft haben. Auf die unglaubhaften 45 Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei sämtlichen X.________ Überweisungen der Beschuldigte oder jemand in seinem Auftrag Drogengeld ins Ausland überwiesen hat.