(Ortschaft). Für eine nicht ortskundige Person würde es vielmehr auf der Hand liegen, einen Geldwechsel im Bahnhof vorzunehmen. Zudem finden sich in den glaubhaften Aussagen von G.________ keine Hinweise darauf, dass er in der Umgebung D.________ (Ortschaft) jemals Geld gewechselt hätte. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt nachweislich von der Sozialhilfe abhängig. Von dieser bekam er monatlich 977.00 Schweizerfranken ausbezahlt. Weshalb der Beschuldigte über einen hohen Betrag von 4’6100.00 Euro verfügte, konnte er nicht erklären.