Betreffend den Wechsel von Drogengeld liegt ein Beleg der Depositenkasse AM.________ über den Wechsel von 4’610.00 Euro in 4’999.55 Fr. vor. Der Beschuldigte machte geltend, dass G.________ das Geld gewechselt habe und anschliessend seinem Chef ein Foto geschickt habe. Er (der Beschuldigte) habe zwei Mal beim AM.________ und einmal bei der AN.________ (Bank) Geld gewechselt. Auch diesen Aussagen des Beschuldigten kann kein Glaube geschenkt werden. Die AM.________ Depositenkasse findet sich im Einkaufscenter AO.________ (Ortschaft).