__ gewesen (pag. 1537 Z. 241–245). Auf Vorhalt der X.________-Belege (pag. 568 und 603 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass alles seine Richtigkeit habe und er das bestätigen könne. Y.________ habe er das Geld geschickt, weil sie ihm geholfen habe. Seinem Bruder habe er Geld geschickt, weil er die Taufe seines Kindes gehabt habe und Z.________, weil er eine schwangere Frau und gerade seinen Job verloren habe (pag. 1537 Z. 257– 264). 8.4 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1402 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.3.1. Wechsel von Drogengeld