1537 Z. 221). Auf Vorhalt des Belegs des Geldwechsels bei der AL.________ (Bank) (pag. 566) erklärte der Beschuldigte, dass er im AM.________ nie Geld gewechselt und dass es dort sicher auch eine Kamera habe (pag. 1537 Z. 235 f.). Das sei G.________ oder das Mädchen gewesen, welchem sie Geld geschickt hätten, N.________ (pag. 1537 Z. 237 f., pag. 1537 Z. 242). G.________ habe ihn gefragt, ob er (gemeint: der Beschuldigte) ihr Geld schicken könne, worauf er gesagt habe, dass dies nicht gehe und es sicher viele gebe, die das für ihn tun könnten. Er wolle klarstellen, das nicht gewechselt zu haben. Er sei nie im AM.________ gewesen (pag.