Aus diesem Grund habe er dann CHF 5’000.00 erhalten (pag. 274. F. 584). Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2021 bei der Polizei führte G.________ auf Frage, was er bei «I.________» gemacht habe, aus, er sei dorthin gegangen und habe geklingelt. Die Tür sei aufgegangen und er habe einen Kaffee getrunken, wenn er Zeit gehabt habe. Wenn er (gemeint: «I.________»)