1399 ff.). Hinzuzufügen sind die Aussagen, die G.________ in diesem Zusammenhang machte, soweit sie von Relevanz sind. So führte dieser bei seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 aus, dass er, soweit er sich erinnern könne, am 20. September 2020 in der Schweiz angekommen sei und Mitte Oktober/Anfang November das mit dem Drogenhandel angefangen hatte. Es sei eher Mitte Oktober gewesen. Der Drogenhandel sei dann bis zu seiner Festnahme gegangen (pag. 271 F. 559). Weiter führte er anlässlich dieser Einvernahme aus, er habe als Lohn für seine Arbeit total CHF 8’000.00 bekommen. Er habe CHF 3’000.00 Schulden bei S.________ gehabt. Aus diesem Grund habe er dann CHF 5’000.00 erhalten (pag.