Als weiteres objektives Beweismittel befindet sich die Aufstellung des Sozialdienstes über getätigte Sozialhilfeleistungen in den Akten (pag. 798 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte für den hier relevanten Zeitraum vom 11. April 2020 bis 24. März 2021 (pag. 802) monatlich grundsätzlich CHF 977.00 für Lebenshaltungskosten Sozialhilfegelder ausbezahlt erhalten hat. Zusätzlich wurden ihm der Mietzins sowie die Krankenkassenprämie bezahlt. Im Rahmen der subjektiven Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und sorgfältig wiedergegeben. Es kann darauf ohne weitere Ergänzungen verwiesen werden (pag. 1399 ff.).