Weiter befand sich auf dem Mobiltelefon ein Foto eines Belegs der AM.________ Depositenkasse vom 5. Juni 2020, auf welchem ersichtlich ist, dass am – soweit leserlich – 12. Mai 2020 EUR 4'610.00 in CHF 4'999.55 gewechselt wurden (pag. 566). Weiter fanden sich auf dem Mobiltelefon fünf Fotos mit Quittungen von Geldüberweisungen beim Geldtransferinstitut X.________ (pag. 159 bis 163). Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die von X.________ nach Anfrage eingereichten Belege (CD-Rom, pag. 131) folgende Tabelle: