Vielmehr sei es zu einer Vermischung mit Geldern der Sozialhilfe gekommen. Weiter wird der Vorwurf in rechtlicher Hinsicht bestritten (vgl. E. 11 nachfolgend). 8.3 Beweismittel Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Beweismitteln verwiesen werden (pag. 1398 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich zu diesem Vorwurf nochmals einvernommen (pag. 1536 ff.). An dieser Stelle sei Folgendes hervorgehoben: Es befinden sich mehrere objektive Beweismittel in den Akten, welche auf Geldwäscherei hindeuten.