41 maximal CHF 4'500.00 anerkannt (pag. 1450, Ziff. 3.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde hingegen ein Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei beantragt (pag. 1554). Dabei blieb in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte Geldwechsel und internationale Geldüberweisungen vorgenommen hat und der Verbleib eines Betrags von insgesamt 6'549.91 unklar sei. Jedoch wird bestritten, dass die Vermögenswerte kriminellen Ursprungs seien. Vielmehr sei es zu einer Vermischung mit Geldern der Sozialhilfe gekommen.