1396 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Beweismittel zu Berechnung von Umsatz und Gewinn vorliegend nur beschränkt aussagekräftig sind. Die Kammer geht indes davon aus, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Einkaufspreis Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (vgl. E. 7.5.3.5 hiervor) darauf abgestellt werden kann, dass mindestens Kokain im Wert von rund CHF 400'000.00 umgesetzt wurde.