Da der Beschuldigte selber bestritten habe, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, könnten aus seinen Aussagen keine Schlüsse zum Verkaufspreis gezogen werden. Die Polizei gehe aufgrund und ihrer Erfahrung von einem Verkaufspreis von CHF 60.00/Gramm (und somit einem Gewinn von CHF 15.00 bzw. CHF 16.00) aus, was grundsätzlich realistisch erscheine. In der Anklageschrift sei von einem Gewinn von CHF 10.00/Gramm ausgegangen worden. Diese Annahme halte mit Blick auf die polizeiliche Einschätzung und den Grundsatz in dubio pro reo stand, weshalb hiervon auszugehen sei (vgl. pag. 1396 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).