Betreffend die Ermittlung von Umsatz und Gewinn hielt die Vorinstanz zu Ziff. I.1.2. der Anklageschrift fest, es sei auf die tatsächlich verkaufte Menge abzustellen, wobei gemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch zu CHF 45.00/Gramm bzw. CHF 44.00/Gramm gekauft habe. Bezüglich des Verkaufspreises hätten keine Abnehmer des Beschuldigten eruiert und somit befragt werden können. Da der Beschuldigte selber bestritten habe, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, könnten aus seinen Aussagen keine Schlüsse zum Verkaufspreis gezogen werden.