Ermittlung des Reingewinns/Umsatzes Nach dem Gesagten (vgl. E. II.7.5–7.14. hiervor) konnte beweismässig erstellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. April 2020 bis am 24. März 2021 mit folgenden Drogenmengen handelte: Kokain: - Erwerb und Veräusserung von 2'427 Gramm Kokaingemisch mit einer Kokainbase von 67.4 %, ausmachend rund 1'635 Gramm reines Kokain gemäss Ziff.