Die Thematik, wie L.________ überhaupt zu Drogen hätte gelangen können, wurde im Verfahren vor dem Gericht des Saanebezirks nicht aufgeworfen. Auch wird der Beschuldigte im Urteil des Gerichts des Saanebezirks nirgendwo namentlich erwähnt. Wie bereits erwähnt, liegen im vorliegenden Verfahren hinreichend schlüssige objektive Beweismittel vor, welche den Beschuldigten schwer belasten (Fingerabdrücke im Innern der Heroinverpackung, Telefon von L.________, die Einloggung am 26. Dezember 2020 um 19.39 Uhr in der Antenne E.________(Adresse) 138 in D.________ (Ortschaft), rund 100 Minuten später Anhaltung von L.____