Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts des Saanebezirks (vgl. insbesondere E.II.3–4. des genannten Urteils [pag. 964 ff.]) bleibt mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz indes festzuhalten, dass der Freispruch von L.________ mitnichten einen Freispruch des Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur