Die vorliegende Anklage spreche indes von einer Veräusserung an L.________. Vorab ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass L.________ mit Urteil des Gerichts des Saanebezirks BGSA (Dossier n°: ________) vom 22. September 2021 (pag. 955 ff.) rechtskräftig vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) freigesprochen wurde (pag. 979). Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts des Saanebezirks (vgl. insbesondere E.II.3–4. des genannten Urteils [pag.