So hat er auch betreffend diesen Vorwurf versucht, G.________ die Schuld in die Schuhe zu schieben und jegliches Fehlverhalten von sich zu weisen. Sodann wies die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vorwurf seine Aussagen wiederholt anpasste, wenn er mit dem aktuellen Ermittlungsstand konfrontiert wurde und er insbesondere keine schlüssige Erklärung dafür liefern konnte, weshalb im Inneren des Verpackungsmaterials seine DNA aufgefunden werden konnte. Dass er das Paket mal berührt haben wolle, lässt diesen Umstand nicht erklären und ist als Schutzbehauptung zu werten.