Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Einmal mehr sind für das Beweisergebnis insbesondere die objektiven Beweismittel massgeblich; diese ergeben verknüpft mit den subjektiven Beweismitteln ein überzeugendes und schlüssiges Gesamtbild. Die Aussagen des Beschuldigten bleiben weiterhin unglaubhaft. So hat er auch betreffend diesen Vorwurf versucht, G.______