Die Kantonspolizei V.________(Ortschaft) konnte bei M.________ das Heroingemisch von 99.2 Gramm sicherstellen. Dieses wurde durch das IRM ausgewertet und wies einen Reinheitsgehalt von 33% (pag. 509) aus, was einer reinen Menge von rund 33 Gramm Heroin entspricht. Der Freispruch von L.________ durch das erstinstanzliche Gericht des Kantons Freiburg (pag. 955 ff.) entlastet den Beschuldigten nicht. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gilt damit als erstellt.