Neben dieser zeitlichen Komponente wurde bei M.________ wie auch beim Beschuldigten die gleiche albanische Nummer (beim Beschuldigten als W.________, welcher mutmasslich sein Heroinlieferant war) in ihren Mobiltelefonen gefunden (pag. 509). Dies wie auch die Tatsache, dass im Inneren des Verpackungsmaterials die DNA des Beschuldigten gefunden wurde, lässt einzig den Schluss zu, dass L.________ beim Beschuldigten das Heroin gekauft und anschliessend an M.________ weiterveräussert hat.