Die Aussagen des Beschuldigten können auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. So vermögen die Angaben des Beschuldigten nicht zu erklären, weshalb im Inneren des Verpackungsmaterials seine DNA aufgefunden worden ist (pag. 509, pag. 513). Vielmehr spricht dieser Fund dafür, dass er das Heroin zur Übergabe an L.________ selbst verpackt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden.