Diese Aussagen des Beschuldigten sind wenig einleuchtend. Einmal mehr soll G.________ für den ihm zu Last gelegten Vorwurf verantwortlich sein, indem er ein Kollege von L.________ sei. Gemäss erstelltem Sachverhalt in Ziff. 2.4.3 hat der Beschuldigte jedoch nachweislich Heroin im Studio .________(Nummer x) aufbewahrt, welches zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen ist. Ebenfalls konnte beweismässig erstellt werden, dass G.________ und H.________ nicht mit Heroin gehandelt haben.