Es kann vollumfänglich auf die vollständige und zutreffende Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel der Vorinstanz (pag. 1391 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 7.13.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Die Vorinstanz würdigte diesen Anklagevorwurf wie folgt (pag. 1393 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestritt, L.________ Heroin verkauft zu haben. Er gibt zwar zu, L.________ zu kennen. Die deshalb, weil es ein Kollege von G.________ gewesen sei und er ihn etwa drei Mal mit diesem zusammen gesehen habe.