Die Kammer kann sich dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Bezüglich Drogenmenge und Reinheitsgrad liegen objektive Beweismittel vor, welche die Menge gemäss Anklageschrift bestätigen und im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten werden. Was die Angaben betrifft, die der Beschuldigte dazu machte, weshalb sich diese Menge Heroin im Studio .________(Nummer x) befunden hatte und wie er versucht, das Ganze wiederum G._