Zudem wäre auch nicht einleuchtend, weshalb er den Kokainhandel vollumfänglich, nicht aber einen Heroinhandel zugegeben hätte. Ausserdem müssten sich auch in der Buchhaltung Hinweise auf den Verkauf von Heroin finden lassen. In den Buchhaltungen ist jedoch einzig die Bezeichnung «BENC- 100» vermerkt, welche für Kokain steht. Auf die glaubhaften Aussagen von G.________ kann auch hier abgestellt werden. Es ist daher beweismässig erstellt, dass das im Studio .________(Nummer x) sichergestellte Heroin von 499 Gramm dem Beschuldigten gehörte.