2.1.3 festgehalten wurde, hat G.________ das Studio .________(Nummer x) an der E.________ (Adresse) nicht als Drogenbunker genutzt. Vielmehr gehören die darin sichergestellten Gegenstände dem Beschuldigten. Hinzu kommt, dass G.________ konstant und in Übereinstimmung mit H.________ ausgesagt hat, dass er nur mit Kokain und nicht Heroin gehandelt hat (pag. 363 Ziff. 38 f., pag. 411 Z. 26 ff., pag. 1287 Z. 7 f.). Zudem wäre auch nicht einleuchtend, weshalb er den Kokainhandel vollumfänglich, nicht aber einen Heroinhandel zugegeben hätte.