Darauf kann verwiesen werden. 7.11.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Auch betreffend diesen Vorwurf kann vorab vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1390, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte beschränkte sich in seinen Aussagen darauf, zu bestreiten, dass er mit Heroin zu tun gehabt habe. Es sei G.________, der das Heroin in das Studio .________(Nummer x) gebracht habe (pag. 508 Z. 139 ff., pag. 627 Z. 249 f., pag. 648 Z. 469 f., pag. 627 Z. 237 ff., pag. 1276 Z. 45). Wie bereits als Beweisergebnis in Ziff. 2.1.3 festgehalten wurde, hat G.____