7.10 Beweisergebnis zu Ziff. I.1.3. der Anklageschrift Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in dem von ihm gemieteten und genutzten Studio .________(Nummer x) an der E.________(Adresse) in D.________ (Ortschaft) insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch (209 Gramm reines Kokain) aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war. 7.11 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.5. der Anklageschrift 7.11.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammengefasst (pag. 1389 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.