I.1.2. der Anklageschrift (vgl. E. 7.5.3.1 hiervor) zu verweisen, welches sich auch in vorliegendem Punkt nicht besser darstellt und einfach nur unglaubhaft ist. Auch beim vorliegenden Anklagevorwurf stellt die Kammer zur Bestimmung des Reinheitsgrades indes auf die Kokainbase ab, wonach vorliegend bei der Gesamtmenge von 274 Gramm Kokaingemisch eine reine Drogenmenge von rund 209 Gramm resultiert (vgl. pag. 238 sowie E. 7.5.3.5. hiervor [216 x 0.785 = 169.56; 58 x 0.69 = 40.02; 169.56 + 40.02 = 209.58 Gramm]). 7.10 Beweisergebnis zu Ziff.