Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch die Verteidigung bestätigt, dass – wie bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2023 dargelegt – der eigentliche Anklagevorwurf nicht mehr angefochten werde (pag. 1543, 1554). Die Kammer kann sich denn auch der Beweiswürdigung der Vorinstanz anschliessen. Bezüglich Drogenmenge und Reinheitsgrad liegen objektive Beweismittel vor, welche die aufgeführten Angaben gemäss Anklageschrift bestätigen. Was die