Beweismässig gilt daher als erstellt, dass im vom Beschuldigten gemieteten und genutzten Studio .________(Nummer x) insgesamt 274 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 251 Gramm reines Kokain Hydrochlorid, sichergestellt wurde. Angesichts der aufgefundenen Menge und der Tatsache, dass der Beschuldigte, kein Kokain konsumierte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, das Kokain weiter zu veräussern. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.