f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.9.2 Würdigung durch die Vorinstanz und die Kammer Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift gelangte die Vorinstanz zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1388 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem Beweisergebnis in Ziff. 2.1.4 (recte: 2.1.2) kann festgehalten werden, dass die im Studio .________(Nummer x) aufgefundenen Gegenstände, so auch das Kokaingemisch dem Beschuldigten und nicht wie von diesem behauptet wurde, G.________ gehören.