(Ortschaft), E.________(Adresse) und evtl. anderswo eine unbekannte Menge, jedoch mindestens 2'427 Gramm Kokaingemisch (Annahme RHG 67.4 % Kokainbase, insgesamt rund 1'635 Gramm reines Kokain) von unbekannten Personen erworben und an unbekannt gebliebene Abnehmer veräussert hat. 7.9 Beweiswürdigung zu Ziff. I.1.3. der Anklageschrift 7.9.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1387 f..; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).