, 196 ff.). Zusammengerechnet ergibt sich die belegte Drogenmenge von 2'427 Gramm, welche in der Wohnung des Beschuldigten fotografiert wurde. Da diese Drogen nicht beschlagnahmt werden konnten und es keine Hinweise auf die Qualität des nicht sichergestellten Kokaingemischs gibt, ist der Reinheitsgrad des Kokaingemischs zu schätzen. Gemäss Bundesgericht darf das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 187 unter Hinweis auf BGE 138 IV 105).