Es lassen sich denn auch keinerlei Hinweise finden, wonach es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen sei, G.________ einzig eine Wohnung für dessen Drogenhandel zur Verfügung zu stellen. Auch der Beschuldigte lieferte hierzu nicht ansatzweise eine plausible Erklärung. Er beschränkte sich auf Schuldzuweisungen an G.________ und schob die Schuld von sich, wenngleich die objektiven Beweismittel ein anderes Bild vermitteln. Was die Menge des erworbenen und veräusserten Kokaingemischs betrifft, kann auf die rekonstruierten und sichergestellten Fotos (mit den gewägten Drogen) auf dem Mobiltelefon Samsung verwiesen werden (pag. 177 ff., 196 ff.).