Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer – mit Ausnahme einer Abweichung bei der Ermittlung des Reinheitsgrades – anschliessen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach G.________ die Fotos mit dem Handy des Beschuldigten gemacht habe, unglaubhaft sind und vielmehr darauf abgestellt werden muss, dass die mit dem Handy des Beschuldigten in dessen Wohnung fotografierten Drogen(-utensilien) ihm gehörten. Es lassen sich denn auch keinerlei Hinweise finden, wonach es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen sei, G.________ einzig eine Wohnung für dessen Drogenhandel zur Verfügung zu stellen.