Das Gericht nimmt daher zugunsten des Beschuldigten und unter Beachtung des Anklagegrundsatzes einen Reinheitsgrad von 74% an. Dies ergibt bei einer Gesamtmenge von 2’427 Gramm Kokaingemisch eine reine Menge von 1’796 Gramm Kokainhydrochlorid. Weiter kann festgehalten werden, dass für diesen Zeitraum sich in den Akten keine Hinweise zu den Lieferanten, Abnehmer, noch zum Preis der angekauften und verkauften Mengen finden. Betreffend den Gewinn und den Umsatz kann auf die Ausführungen unter Ziff. 2.6 Vorwurf der Gewerbsmässigkeit verwiesen werden.