Beweismässig gilt deshalb als erstellt, dass die im Mobiltelefon des Beschuldigten wieder hergestellten Fotos der Digitalwaagen mit dem weissen Pulver vom Beschuldigte aufgenommen wurden und das Kokain ihm gehörte. Festzuhalten ist an dieser Stelle noch, dass auf dem Mobiltelefon noch weitere Fotos gefunden wurden mit weissem Pulver. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch nur zu Last gelegt, wo auf den Fotos die Menge des Kokaingemischs auf der Digitalwaage ablesbar ist. Gemäss diesen Fotos hat der Beschuldigte in der Zeit von 11.04.2020 bis am 19.07.2020 in D.________ (Ortschaft) damit mindestens 2’427 Gramm Kokaingemisch erworben.