So wäre es um einiges einleuchtender gewesen, wenn die Fotos direkt vom Mobiltelefon des Beschuldigten an «S.________» geschickt worden wären. Es sind deshalb auch diese Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu erachten und auf diese kann nicht abgestellt werden. Hingegen gab der Beschuldigte zu, dass die Fotos aus seiner Wohnung stammen (pag. 524 Z. 163 ff., Z. 198, pag. 525 Z. 245 ff., pag. 528 Z. 260). Dass er die Bilder von jemandem erhalten hätte, machte er nicht geltend und dafür finden sich auch keine Hinweise. Auch bestritt der Beschuldigte nicht, dass sich in den Paketen auf den Fotos Kokaingemisch befand (pag. 525 Z. 255 f., pag. 526 Z. 260, pag. 526 Z. 301 f.).