_ verfügte aber selber über ein Mobiltelefon und hätte das Bargeld und die Drogen ohne weiteres selber fotografieren können. Zumal es wenig einleuchtend ist, dass G.________ den Aufwand betrieben hätte, diese Fotos mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu machen, um sie sich anschliessend an sein Handy zu senden und sie dann dem Chef weiterzuleiten. Wie G.________ glaubhaft ausgeführt hat, hatte zunächst sein Chef Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 294 Z. 751). So wäre es um einiges einleuchtender gewesen, wenn die Fotos direkt vom Mobiltelefon des Beschuldigten an «S.________» geschickt worden wären.