Nichts Anderes gilt für die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der Fotos der Digitalwaagen mit dem Kokainpulver/-steinen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten muten geradezu abenteuerlich an. G.________ soll sämtliche Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden und Inhalte aufwiesen, welche auf eine illegale Tätigkeit hindeuten könnten (bspw. Bargeld, Drogen, Notizzettel) mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen haben (pag. 525 Z. 238 ff., pag. 626 Z. 197 ff., pag. 649 Z. 525 ff., pag. 1275 Z. 32 ff.). G.________ verfügte aber selber über ein Mobiltelefon und hätte das Bargeld und die Drogen ohne weiteres selber fotografieren können.