das Studio zur Verfügung gestellt und einige wenige Botengänge vorgenommen, was als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz erwog zum rechtserheblichen Sachverhalt was folgt (pag. 1386 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wies auch diesen Vorwurf von sich. Wie bereits betreffend die aufgefundenen Betäubungsmittel im Studio .________(Nummer x), schob er die gesamte Verantwortung für die Fotos respektive dessen Inhalt G.________ zu. Wie unter Ziff. 2.1.4 hiervor ausgeführt wurde, sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht glaubhaft.