33 bekannten Personen erworben und an unbekannt gebliebene Abnehmer veräussert zu haben, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens CHF 10.00 pro Gramm, somit insgesamt CHF 24'270.00, erzielt habe (pag. 997 f.). Gemäss den Anträgen der Verteidigung (pag. 1553) wird dieser Vorwurf insoweit bestritten, als geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe ausschliesslich seine Wohnung resp. das Studio zur Verfügung gestellt und einige wenige Botengänge vorgenommen, was als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei.